Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.
1. Absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Die Rüge der Kläger, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 119 Nr. 6 FGO), ist unbegründet.
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