BFH - Beschluss vom 02.01.2006
XI B 53/04
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 792
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6415/03

NZB: fehlende Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen XI B 53/04

DRsp Nr. 2006/3037

NZB: fehlende Urteilsbegründung

1. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt nicht zur Zulassung der Revision.2. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) ist nicht gegeben, wenn das FG-Urteil zwar ungewöhnlich kurz ausgefallen ist und sich das FG nicht im Einzelnen mit der Argumentation der Kl. auseinander gesetzt hat, aber durch die Verweisung auf einen BFH-Beschluss erkennbar ist, dass es dem FG für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Kl. und den Hausgehilfen nicht ausreicht, wenn die KG deren ArbG ist und die Haushaltshilfen stundenweise "gegen Rechnung" der KG im Haushalt der Kl. tätig werden.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

1. Absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die Rüge der Kläger, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 119 Nr. 6 FGO), ist unbegründet.