BFH - Beschluss vom 13.11.2006
II B 164/05
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 § 170 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 470
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 16/04

NZB: fehlende Urteilsbegründung als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen II B 164/05

DRsp Nr. 2006/30415

NZB: fehlende Urteilsbegründung als Verfahrensmangel

1. Erlässt das FA wegen Steuerhinterziehung einen Steuerbescheid unter Anwendung der auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist, wendet sich der Kl. aber nicht gegen die Annahme der Steuerhinterziehung, so ist das klageabweisende Urteil nicht allein deshalb ohne Gründe ergangen, weil es auf die Frage der Steuerhinterziehung nicht eingeht.2. Nur unter der Voraussetzung, dass der Kl. sich auf Festsetzungsverjährung berufen hätte, hätte das FG ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 § 170 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der seinerzeit mit seiner Familie in Deutschland lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Angehöriger eines anderen Staates, gehört der Religionsgemeinschaft der ... an. Er war Offizier der Armee seines Vaters, bevor er sich als Unternehmensberater und Vermittler von Ausrüstungsgegenständen für die Armee betätigte. Er ist mittlerweile in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.

Die Steuerfahndung stellte 1997 fest, dass er bei der X-Bank auf seinen Namen ein Depot unterhielt, in dem sich Bankschuldverschreibungen befanden, die ihn und seine Ehefrau als Inhaber auswiesen und auf US-Dollar sowie britisches Pfund lauteten. Jeweils in DM umgerecht hatten sie folgende Werte:

Dollar-Papiere Pfund-Papiere