Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils (§ Abs. Nr. , § Abs. Nr. der -- --) nicht vorliegt. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ Abs. Nr. ) und der Divergenz zu anderweitiger Rechtsprechung (§ Abs. Nr. Alternative 2 ) hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.
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