BFH - Beschluss vom 06.11.2006
I B 29/06
Normen:
FGO § 96 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 465
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 134/99

NZB: fehlende Urteilsbegründung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen I B 29/06

DRsp Nr. 2007/2451

NZB: fehlende Urteilsbegründung, Divergenz

1. Die einen Verfahrensmangel darstellende fehlende Urteilsbegründung liegt nur vor, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt.2. Lässt die Begründung indessen den Gedankengang des FG erkennen und haben die Beteiligten über diese Frage zuletzt auch nicht mehr gestritten, ist die Begründung nicht unzureichend.3. Die Rüge der Divergenz erfordert u. a. Ausführungen dazu, inwieweit die behaupteten Fehler des FG gerade auf der Statuierung eines divergierenden Rechtssatzes und nicht auf anderen möglichen, eine Revisionszulassung allein nicht rechtfertigenden Ursachen beruhen.

Normenkette:

FGO § 96 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils (§ Abs. Nr. , § Abs. Nr. der -- --) nicht vorliegt. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ Abs. Nr. ) und der Divergenz zu anderweitiger Rechtsprechung (§ Abs. Nr. Alternative 2 ) hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.