BFH - Beschluss vom 28.04.2003
VIII B 260/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1336

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 260/02

DRsp Nr. 2003/10481

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

Die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das kann lediglich anders zu beurteilen sein, wenn offenkundig ist, dass die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundsätze des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das BVerfG sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wirksam eingelegt worden. Der Senat geht ungeachtet des Umstandes, dass für die Anfertigung der Beschwerdeschrift das Briefpapier des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähigen Lohnsteuerhilfevereins verwendet worden ist, davon aus, dass die Beschwerde von der Steuerbevollmächtigten E. eingelegt worden ist. Denn diese hat die Beschwerdeschrift im Briefkopf und am Schluss mit ihrem Stempel versehen und unterzeichnet ohne einen Zusatz zu verwenden, der auf ein Tätigwerden für den Lohnsteuerhilfeverein hindeuten könnte. Die Steuerbevollmächtigte E. ist gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung vor dem BFH befugt.