1. Das Finanzgericht (FG) hat den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet, über den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend die Aufhebung des Bescheids zur Gewährung einer Rücklage gemäß §
2. Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
a) Soweit das FA geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist der Vortrag unschlüssig, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls abstrakten und tragenden-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Urteile abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
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