Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1997 einen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) begehrt, mit der Begründung abgewiesen, dass das nichteheliche Kind des Klägers nicht in seiner, sondern in der Wohnung der Mutter gemeldet gewesen sei. Der Kläger hat mit dem Vorbringen, das Urteil des FG sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Denn eine bloß fehlerhafte und nicht willkürliche Rechtsanwendung des FG in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630).
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