BFH - Beschluss vom 04.02.2003
VIII B 182/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1059

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung, grundsätzliche Bedeutung bei Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 182/02

DRsp Nr. 2003/8419

NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung, grundsätzliche Bedeutung bei Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Eine bloß fehlerhafte und nicht willkürliche Rechtsanwendung des FG im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.2. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit der Problematik.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1997 einen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) begehrt, mit der Begründung abgewiesen, dass das nichteheliche Kind des Klägers nicht in seiner, sondern in der Wohnung der Mutter gemeldet gewesen sei. Der Kläger hat mit dem Vorbringen, das Urteil des FG sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Denn eine bloß fehlerhafte und nicht willkürliche Rechtsanwendung des FG in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630).