I. Durch den am 12. Juli 2001 bekannt gegebenen Bescheid vom 10. Juli 2001 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Sicherung von Ansprüchen auf Umsatzsteuer und Lohnsteuer für 1994 bis 1997 über insgesamt ... DM an. Der Kläger betrieb den Club "A" und hatte vor 1997 Barumsätze der bei ihm angestellten Prostituierten nicht vollständig und ab 1997 insgesamt nicht erklärt und keine Lohnsteueranmeldungen für sie abgegeben. Da gegen den Kläger bereits wegen Fluchtgefahr ein Haftbefehl ergangen war, rechnete das FA damit, dass er Kapital an einen unbekannten Ort verbringen würde.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|