BFH - Beschluss vom 02.04.2003
V B 172/02
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1080

NZB: Feststellungsinteresse für Schadensersatzprozess

BFH, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen V B 172/02

DRsp Nr. 2003/8413

NZB: Feststellungsinteresse für Schadensersatzprozess

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass für die Darlegung des berechtigten Interesses i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO substantiiert darzulegen ist, dass ein Schadensersatzprozess anhängig oder mit hinreichender Sicherung zu erwarten ist, dass dafür die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht unerheblich und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist. Der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess genügt nicht.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Durch den am 12. Juli 2001 bekannt gegebenen Bescheid vom 10. Juli 2001 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Sicherung von Ansprüchen auf Umsatzsteuer und Lohnsteuer für 1994 bis 1997 über insgesamt ... DM an. Der Kläger betrieb den Club "A" und hatte vor 1997 Barumsätze der bei ihm angestellten Prostituierten nicht vollständig und ab 1997 insgesamt nicht erklärt und keine Lohnsteueranmeldungen für sie abgegeben. Da gegen den Kläger bereits wegen Fluchtgefahr ein Haftbefehl ergangen war, rechnete das FA damit, dass er Kapital an einen unbekannten Ort verbringen würde.