BFH - Beschluß vom 30.10.2001
X B 147/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 505

NZB; FGO-Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen X B 147/01

DRsp Nr. 2002/950

NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

Auch nach neuem Zulassungsrecht verlangt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage das unerlässliche, über das individuelle Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende allgemeine Interesse an der Klärung einer bestimmten, in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfrage durch eine (abermalige) höchstrichterliche Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies ist, weil das angefochtene Urteil am 19. Juli 2001 zugestellt wurde, nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO n.F.) zu beurteilen (s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000). Die --in ausreichender Substantiierung-- geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO n.F. sind nicht gegeben: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist hinsichtlich der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen eine (erneute) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.