BFH - Beschluss vom 14.10.2003
X B 90/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 220
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6769/98

NZB: Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen X B 90/03

DRsp Nr. 2003/15272

NZB: Fortbildung des Rechts

Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.).

a) Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.