BFH - Beschluss vom 23.09.2003
I B 42/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 209
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1333/99

NZB: Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen I B 42/03

DRsp Nr. 2003/15278

NZB: Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere nicht die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.