BFH - Beschluss vom 28.04.2006
IV B 181/04
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 373/2003

NZB: freiberuflich tätiger EDV-Berater, Parteigutachten

BFH, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen IV B 181/04

DRsp Nr. 2006/20181

NZB: freiberuflich tätiger EDV-Berater, Parteigutachten

1. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor, wenn das FG die Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG mit der Begründung verneint, es fehle an einem Nachweis sowohl vergleichbarer Kenntnisse als auch einer vergleichbaren Tätigkeit.2. Ein nicht vom FG eingeholtes Gutachten kann nur als Parteivortrag und nicht als Beweis eines Sachverständigen gewürdigt werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedenfalls unbegründet. Dahinstehen kann deshalb, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.