BFH - Beschluss vom 25.09.2002
IX B 14/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 191

NZB; Fremdvergleich, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IX B 14/02

DRsp Nr. 2003/1375

NZB; Fremdvergleich, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

1. Welche Sachverhaltselemente das FG im Rahmen des Fremdvergleichs heranzieht, ist grds. keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO).2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).