BFH - Beschluss vom 30.03.2006
VII B 197/05
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1487
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 161/03

NZB: Fristversäumung wegen Urlaubs

BFH, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII B 197/05

DRsp Nr. 2006/18901

NZB: Fristversäumung wegen Urlaubs

Bei längerer Abwesenheit (hier: sechswöchige Auslandsreise) entspricht es dem Gebot prozessualer Sorgfalt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass man von Zustellungen Kenntnis erhält und Fristen gewahrt werden. Das gilt umso mehr, wenn mit fristauslösenden Zustellungen konkret zu rechnen ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit 1969 ein Café. Der Gebäudekomplex, in dem es lag, wurde 1984 an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus neun Personen, veräußert und übereignet. An dieser GbR wurde in der Folge aufgrund einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Vielzahl von Personen unterbeteiligt. Der Kläger schloss mit der GbR einen Vertrag über eine Hotel-Pension ab. Zugleich übernahm er die Beteiligung zunächst eines, später eines weiteren Mitgesellschafters und wurde damit Gesellschafter der GbR. Diese Beteiligung an der GbR hat der Kläger später in Abrede gestellt.