I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit 1969 ein Café. Der Gebäudekomplex, in dem es lag, wurde 1984 an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus neun Personen, veräußert und übereignet. An dieser GbR wurde in der Folge aufgrund einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Vielzahl von Personen unterbeteiligt. Der Kläger schloss mit der GbR einen Vertrag über eine Hotel-Pension ab. Zugleich übernahm er die Beteiligung zunächst eines, später eines weiteren Mitgesellschafters und wurde damit Gesellschafter der GbR. Diese Beteiligung an der GbR hat der Kläger später in Abrede gestellt.
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