I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, die neben dem Klägervertreter aus weiteren sechs Gesellschaftern besteht; sie wurde 1993 gegründet, um gemeinsam ein Mietshaus zu erwerben, zu sanieren und zu vermieten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Abzug von Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördGG) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung wegen einer sog. "Scheinrechnung" nicht an und änderte dementsprechend die Feststellungsbescheide für die Streitjahre. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
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