BFH - Beschluss vom 16.10.2006
IX B 177/05
Normen:
BGB § 709 § 714 ; FGO § 58 Abs. 2 § 62 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 255
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2018/02

NZB: GbR, Klagebefugnis der Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen IX B 177/05

DRsp Nr. 2006/30258

NZB: GbR, Klagebefugnis der Gesellschafter

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Gesellschafter einer GbR für diese mangels anderer Vereinbarungen nur gemeinschaftlich klagebefugt sind und zwar auch dann, wenn einer der Gesellschafter für eine im Namen der Gesellschaft erhobenen Klage die Erteilung einer Vollmacht schikanös verweigert (Anschluss an BFH-Beschl. v. 25.7.1995 IV B 161/94, BFH/NV 1996, 155).

Normenkette:

BGB § 709 § 714 ; FGO § 58 Abs. 2 § 62 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, die neben dem Klägervertreter aus weiteren sechs Gesellschaftern besteht; sie wurde 1993 gegründet, um gemeinsam ein Mietshaus zu erwerben, zu sanieren und zu vermieten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Abzug von Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördGG) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung wegen einer sog. "Scheinrechnung" nicht an und änderte dementsprechend die Feststellungsbescheide für die Streitjahre. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.