Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864).
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärbar. Die Beschwerde ist daher unbegründet (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 I B 127/04, BFH/NV 2005, 1816).
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