BFH - Beschluss vom 20.04.2006
III B 103/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1499
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2194/02

NZB: Gebäudestandard

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen III B 103/05

DRsp Nr. 2006/19202

NZB: Gebäudestandard

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Gelangt das FG aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu der Feststellung, dass die Ausstattung eines Gebäudes mit Datenkabeln nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage für das Jahr 2005 - und erst recht für das Streitjahr 1998 - nicht zum typischen Standard einer Büroimmobilie gehörte, so ist der BFH an diese Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärbar. Die Beschwerde ist daher unbegründet (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 I B 127/04, BFH/NV 2005, 1816).