BFH - Beschluß vom 24.02.2000
III B 1/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 § 132 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1111

NZB gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen III B 1/00

DRsp Nr. 2000/5928

NZB gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung

1. Gegen eine Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die FGO sieht keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde vor. 2. Eine "außerordentliche Beschwerde" kommt allenfalls für Sonderfälle greifbare Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Das sind Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. 3. Für die Behandlung einer hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung ist das Gericht zuständig, das den beanstandeten Beschluss getroffen hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 § 132 ;

Gründe: