NZB gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung
BFH, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen III B 1/00
DRsp Nr. 2000/5928
NZB gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung
1. Gegen eine Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die FGO sieht keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde vor.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" kommt allenfalls für Sonderfälle greifbare Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Das sind Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat.3. Für die Behandlung einer hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung ist das Gericht zuständig, das den beanstandeten Beschluss getroffen hat.