1. Mit Beschluss vom 28. April 2003 V B 250/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprach.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und beantragte, die Nichtzulassung der Revision zu korrigieren und die Revision zuzulassen.
2. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
a) Gegen den Beschluss über die Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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