BFH - Beschluss vom 25.08.2006
V S 3/06
Normen:
FGO § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2292

NZB: Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen V S 3/06

DRsp Nr. 2006/25937

NZB: Gegenvorstellung

1. Eine Gegenvorstellung kann nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.2. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss (hier: Nichtzulassungsbeschwerde), mit der sich ein Ast. nur gegen die materielle Rechtsauffassung des BFH wendet, ist unstatthaft.

Normenkette:

FGO § 116 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 (BFH/NV 2005, 1963) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wandte sich die Antragstellerin mit einer "Anhörungsrüge" nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen. Die Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563).