I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 (BFH/NV 2005, 1963) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Senats wandte sich die Antragstellerin mit einer "Anhörungsrüge" nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen. Die Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563).
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