BFH - Beschluss vom 24.08.2006
II B 112/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2264
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 429/2003

NZB: Gehörsrüge, Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen II B 112/05

DRsp Nr. 2006/25228

NZB: Gehörsrüge, Gesamtergebnis des Verfahrens

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Zu den Anforderungen an die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt.3. Gesamtergebnis des Verfahrens ist der gesamte durch das Klagebegehren begrenzte, durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortlichen der Beteiligten konkretisierte Prozessstoff.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: