BFH - Beschluss vom 13.02.2007
XI B 33/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ; FGO § 119 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 915
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 525/03

NZB: Gehörsverletzung, Ablehnung einer Vertagung

BFH, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen XI B 33/06

DRsp Nr. 2007/5580

NZB: Gehörsverletzung, Ablehnung einer Vertagung

1. Die Ablehnung der Vertagung der mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.2. Zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört nicht nur die substantiierte Darlegung, wozu sich der Kl. nicht hat äußern können, sondern auch Ausführungen dazu, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs nach einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.3. Wie das Gericht den von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalt aufklärt, steht in seinem Ermessen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ; FGO § 119 Nr. 3 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.