BFH - Beschluss vom 25.07.2002
IX B 75/02
Normen:
FGO §§ 90a 116 ;

NZB; Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen IX B 75/02

DRsp Nr. 2002/13497

NZB; Gerichtsbescheid

Ist in einem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen, so kann gegen diesen nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Eine NZB ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 90a 116 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf wurde der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 29. April 2002 hingewiesen. Gleichwohl hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035).