BFH - Beschluss vom 10.01.2006
X B 47/05
Normen:
FGO § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 794
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/01

NZB: Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen X B 47/05

DRsp Nr. 2006/3033

NZB: Gesamtergebnis des Verfahrens

1. § 96 FGO verpflichtet das FG, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Norm gebietet jedoch nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern.2. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer eine Berufsbildungseinrichtung insbesondere zur Schulung von Augenoptikern. Er gewährte im Mai 1992 ein Darlehen über 200 000 DM, das sechs Wochen später mit dem doppelten Betrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, er habe sich mit dem Darlehen den Zugang zu Krediten in Millionenhöhe zur Errichtung einer Steuerfachschule eröffnen wollen. Es kam weder zur Gewährung von Krediten noch zur Rückzahlung des Darlehens. Die Darlehensnehmerin --eine (damalige) Steuerberaterin-- teilte als Zeugin in der mündlichen Verhandlung u.a. mit, dass sie nach ihrer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ... Jahren ... Jahre inhaftiert war und ... entlassen wurde. Der Kläger machte den Verlust des Darlehensbetrages vergeblich als Betriebsausgabe geltend.