BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VII B 280/05
Normen:
AO § 34 § 69 § 191 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1441
GmbHR 2006, 894
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9/05

NZB: Gesellschaft in der Krise - Geschäftsführerpflichten

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VII B 280/05

DRsp Nr. 2006/19216

NZB: Gesellschaft in der Krise - Geschäftsführerpflichten

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass insbesondere in Fällen drohender Insolvenz eine Haftungsbegrenzung selbst dann nicht eintritt, wenn mehrere Geschäftsführer untereinander Aufgabenverteilung vereinbart haben. Gerade in derartigen Fällen besteht eine besondere Überwachungspflicht.2. Gerade in der finanziellen Krise lebt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers wieder auf.3. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nicht ein Vertreter nach § 34 AO, sondern eine andere Person mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut wird.4. Befindet sich die Gesellschaft in der Krise und wird über mehrere Monate keine LSt entrichtet, kann i.d.R. von einem Überwachungsverschulden des gesetzlichen Vertreters ausgegangen werden.

Normenkette:

AO § 34 § 69 § 191 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Gründung der GmbH & Co. KG (KG) im Jahre 1998 --zunächst zusammen mit weiteren Gründungsgesellschaftern-- Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Auf Betreiben der Gläubigerbank wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 7. Februar 2001 ein Beirat unter dem Vorsitz eines Steuerberaters errichtet, der Kontroll- und Mitbestimmungsfunktionen, insbesondere im kaufmännischen Bereich, erhielt.