Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 liegt nicht vor.
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