BFH - Beschluss vom 13.11.2006
IV B 47/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 234
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 309/02

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

BFH, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen IV B 47/06

DRsp Nr. 2006/30420

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels lediglich eine indizielle Bedeutung hat.2. Die Frage, ob eine auf einem Gesamtplan beruhende Geschäftsidee zu Gunsten des Stpfl. als ein Umstand angesehen werden kann, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks spricht, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung.3. Eine Vermietung, die nicht über fünf Jahre hinausgeht, ist grundsätzlich nicht als langfristig einzustufen. Da es sich bei einer Vermietung nur um ein Indiz für das Vorhandensein der Absicht langfristiger Vermögensverwaltung handelt, ist nicht auszuschließen, dass auch eine Vermietung auf einen Zeitpunkt von genau fünf Jahren als nicht ausreichend für die Annahme einer Vermögensverwaltung angesehen werden kann. Abzustellen ist insoweit auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 liegt nicht vor.