BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 109/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 2 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1086
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 925/99

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 109/04

DRsp Nr. 2005/6923

NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

1. Für die Zuordnung von Objekten zu einem gewerblichen Grundstückshandel bzw. zu einem Gewerbebetrieb ist auf die nämlichen Beweisanzeichen zurückzugreifen, wie sie für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels entwickelt worden sind.2. Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann nachweisen, dass er ein oder mehrere Grundstücke in seinem Privatvermögen hält. Geschäftsvorfälle sind entsprechend ihrer jeweiligen Veranlassung dem betrieblichen oder dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.3. Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 2 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.