BFH - Beschluss vom 01.12.2006
VIII B 2/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 450
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2419/03

NZB: Gewinnerzielungsabsicht, Anlaufverluste

BFH, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 2/06

DRsp Nr. 2007/2474

NZB: Gewinnerzielungsabsicht, Anlaufverluste

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Verluste der Anlaufzeit steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass dieser von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i. S. des Einkommensteuerrechts darstellt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).