BFH - Beschluss vom 19.06.2006
I B 171/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 28 § 29 § 31 § 33 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6281/02

NZB: GewSt, Zerlegung, offenbare Unbilligkeit

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen I B 171/05

DRsp Nr. 2006/20326

NZB: GewSt, Zerlegung, offenbare Unbilligkeit

1. Nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Maßstab des § 29 GewStG i.V.m. § 31 GewStG ergibt, rechtfertigt, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag nach einem abweichenden Maßstab zu zerlegen. Dies darf nur geschehen, wenn die offenbare Unbilligkeit von erheblichem Gewicht ist.2. Ob ein besonderer Fall i. S. des § 33 GewStG vorliegt, hängt im Wesentlichen ab von den Umständen des Einzelfalles, die vom FG zu gewichten sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 28 § 29 § 31 § 33 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen vom Senatsurteil vom 26. Februar 1992 I R 16/90 (BFH/NV 1992, 836) abweichenden Rechtssatz zu Grunde gelegt.