Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen vom Senatsurteil vom 26. Februar 1992 I R 16/90 (BFH/NV 1992, 836) abweichenden Rechtssatz zu Grunde gelegt.
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