Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es liegen keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt dem Rechtsstreit der Beteiligten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich.
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