BFH - Beschluss vom 03.08.2005
II B 37/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 122
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 242/04

NZB: GrESt für Erwerb eines selbst genutzten EFH

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen II B 37/05

DRsp Nr. 2005/19571

NZB: GrESt für Erwerb eines selbst genutzten EFH

1. Die Rechtsfrage, ob der Erwerb eines selbst genutzten EFH der GrESt unterliegt, war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen sowohl des BFH als auch des BVerfG.2. Eine NZB, mit der die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage geltend gemacht wird, die sich aber mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann erwarben im September 2000 in Mitberechtigung zu je 1/2 ein Erbbaurecht mit einem Einfamilienhaus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen jeden Ehegatten durch Bescheid vom 19. Februar 2001 und bei einer Bemessungsgrundlage von jeweils 349 191 DM eine Grunderwerbsteuer von 12 221 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hatte geltend gemacht, das Einfamilienhaus diene eigenen Wohnzwecken; daher dürfe von Verfassungs wegen keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 726 veröffentlicht.