I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann erwarben im September 2000 in Mitberechtigung zu je 1/2 ein Erbbaurecht mit einem Einfamilienhaus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen jeden Ehegatten durch Bescheid vom 19. Februar 2001 und bei einer Bemessungsgrundlage von jeweils 349 191 DM eine Grunderwerbsteuer von 12 221 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hatte geltend gemacht, das Einfamilienhaus diene eigenen Wohnzwecken; daher dürfe von Verfassungs wegen keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 726 veröffentlicht.
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