BFH - Beschluss vom 11.07.2003
XI B 33/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 49

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abschnittsbesteuerung

BFH, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen XI B 33/01

DRsp Nr. 2003/13897

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abschnittsbesteuerung

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass in der Beschwerdebegründung eine bestimmte - abstrakte - klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage herausgestellt und - unter Berücksichtigung von Rspr. und Literatur - deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan wird.2. Trägt ein Kl. vor, es sei ungewiss, ob die Betriebsaufgabe 1985, 1986 oder später erfolgt sei, so können die das Jahr der Betriebsbeendigung betreffenden Fragen im Klageverfahren betr. 1995 nicht geklärt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Jahre 1984 übernahm der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Mithaftung für einen Kredit, der der S-KG für die Entwicklung einer Liegenschaft in A ausbezahlt wurde. Auf Grund dieser Mithaftung musste er im Streitjahr 1995 nach Ergehen eines entsprechenden Urteils an die X-Bank 52 690 DM bezahlen. Bereits mit Schreiben vom 23. April 1986 hatte die X-Bank den Kreditvertrag gekündigt und den Kläger als Mitverpflichteten in Anspruch genommen.