BFH - Beschluss vom 11.05.2006
II B 119/05
Normen:
AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 291/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen II B 119/05

DRsp Nr. 2006/20171

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO

1. Zu der Überprüfungsmöglichkeit der Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO.2. Ein FG-Urteil, mit dem die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bestätigt wird, kann nur fehlerhaft sein, wenn das Gericht entweder verkannt hat, dass eine Ermessensentscheidung zu überprüfen ist, oder einen Ermessensfehlgebrauch rechtsirrig verneint hat. Nur danach bestimmt sich, welche Rechtsfrage im Rahmen einer anschließenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision überhaupt klärungsfähig sein können.

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Wohnungsgesellschaft mbH, war zunächst ein ostdeutscher Landkreis. Gesellschaftszweck sollte die Sanierung und Verwaltung der Wohnungen kreisangehöriger Gemeinden sein. 1996 übertrug der Landkreis einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin von knapp 25 v.H. auf die Kreissparkasse. 1998 führte die Klägerin eine Kapitalerhöhung dergestalt durch, dass mehrere Gemeinden des Landkreises die neuen Geschäftsanteile gegen Einbringung ihres jeweiligen Wohnungsbestandes übernahmen.