BFH - Beschluss vom 24.04.2006
III B 164/05
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1467
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 930/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Kfz-Unfallschaden keine agB

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen III B 164/05

DRsp Nr. 2006/18624

NZB: grundsätzliche Bedeutung - Kfz-Unfallschaden keine agB

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Pkw unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er für Fahrten im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit genutzt wird, nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört. Ein Abzug des durch einen Unfall bei einem Pkw entstandenen Vermögensverlust als agB kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger benutzte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen privaten PKW. Im Mai 2002 erlitt sein PKW auf einer Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen Motorschaden. Aufgrund des Motorschadens konnte der Kläger, der das Fahrzeug in Kürze verkaufen wollte, nicht den von mehreren Autohäusern zugesicherten Kaufpreis von 3 850 EUR, sondern nur einen Restwerterlös von 150 EUR erzielen. Der Kläger kaufte einen neuen PKW, mit dem er arbeitstäglich zu seiner Dienststelle fuhr.