I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger benutzte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen privaten PKW. Im Mai 2002 erlitt sein PKW auf einer Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen Motorschaden. Aufgrund des Motorschadens konnte der Kläger, der das Fahrzeug in Kürze verkaufen wollte, nicht den von mehreren Autohäusern zugesicherten Kaufpreis von 3 850 EUR, sondern nur einen Restwerterlös von 150 EUR erzielen. Der Kläger kaufte einen neuen PKW, mit dem er arbeitstäglich zu seiner Dienststelle fuhr.
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