Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 1990 von der Treuhandanstalt eine Apotheke. Seine Bemühungen, im Jahre 1991 das Gebäude, in dem sich die Apotheke befand, zu kaufen, scheiterten an den ungeklärten Eigentumsverhältnissen. Erst nachdem das Grundstück auf den Rückerstattungsberechtigten übergegangen war und dieser es veräußert hatte, konnte es der Kläger mit Kaufvertrag vom 7. April 1993 erwerben.
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