BFH - Beschluss vom 26.06.2003
III B 126/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1415

NZB; grundsätzliche Bedeutung; § 33 a EStG

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III B 126/02

DRsp Nr. 2003/12209

NZB; grundsätzliche Bedeutung; § 33 a EStG

Die bloße Behauptung, § 33 a Abs. 1 EStG, nach dem Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und diesen gleichgestellten Personen nur Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers abgezogen werden können, verstoße bei nicht verheirateten Stpfl. mit gemeinschaftlichen Kindern gegen Art. 6 und Art. 3 GG und die Familie stehe grds. unter dem Schutz des GG und nicht nur im Fall der Bedürftigkeit, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).