BFH, Beschluß vom 05.06.2002 - Aktenzeichen VII B 181/01
DRsp Nr. 2002/10473
NZB; grundsätzliche Bedeutung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Beantwortet sich die Rechtsfrage unter Berücksichtigung einer EuGH-Entscheidung unmittelbar aus den maßgebenden Rechtsvorschriften, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.