BFH - Beschluss vom 29.07.2002
XI B 219/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen XI B 219/01

DRsp Nr. 2002/13471

NZB; grundsätzliche Bedeutung

Die Frage, ob ein nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellter Schätzungsbescheid bei Nichtberücksichtigung von im LSt-Ermäßigungsverfahren gemachten Angaben nichtig ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass auch grobe Schätzungsfehler bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800)