1. Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800)
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