I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Inland eine gemeinsame Wohnung innehatten. Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Im Streitjahr war er zunächst bis zum 12. September arbeitslos, nahm dann aber ab dem 16. September 1996 eine Tätigkeit als Produktmanager in der Schweiz auf. Dort unterhielt er auch eine Wohnung. Die Klägerin arbeitete hingegen als Lehrerin im Inland.
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