BFH - Beschluss vom 17.07.2002
I B 119/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen I B 119/01

DRsp Nr. 2002/16201

NZB; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, nach welchen Kriterien bei in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten mit Wohnstätten im In- und Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu beurteilen ist, ist nicht ausreichend dargelegt, wenn die Beschwerde keine Ausführungen dazu enthält, warum diese Frage trotz der Senats-Rspr. zu der Parallelregelung im DBA-GB noch klärungsbedürftig sein könnte (Anschluss an Senats-Urt. v. 31.10.1990 - I R 24/89, BStBl II 1991, 562).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Inland eine gemeinsame Wohnung innehatten. Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Im Streitjahr war er zunächst bis zum 12. September arbeitslos, nahm dann aber ab dem 16. September 1996 eine Tätigkeit als Produktmanager in der Schweiz auf. Dort unterhielt er auch eine Wohnung. Die Klägerin arbeitete hingegen als Lehrerin im Inland.