BFH - Beschluss vom 07.08.2002
I B 151/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 60

NZB; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I B 151/01

DRsp Nr. 2002/17329

NZB; grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine nach dem Steuerbilanzgewinn zu bemessende Gewinntantieme an den in einer berichtigten Bilanz ausgewiesenen Gewinn anzupassen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war im Jahr 1993 (Streitjahr) V. Mit Vertrag vom 28. März 1994 übertrug er seine Anteile auf seinen Sohn S, der gleichzeitig auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Bereits zuvor war S als leitender Angestellter für die Klägerin tätig gewesen. Nach seinem Anstellungsvertrag hatte S im Streitjahr einen Anspruch auf eine Gewinntantieme in Höhe von 30 %. Bemessungsgrundlage der Tantieme war "der Jahresgewinn lt. Steuerbilanz unter Einbeziehung steuerfreier Erträge und vor Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag und vor Verrechnung mit Verlustvorträgen".