BFH - Beschluss vom 08.01.2003
X B 23/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 N. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 504

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen X B 23/02

DRsp Nr. 2003/3195

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der Hinweis, eine Entscheidung des BFH sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 N. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden FGO n.F.--).