BFH - Beschluss vom 05.06.2003
X B 115/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1340

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen X B 115/02

DRsp Nr. 2003/10468

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Eine die Begründetheit der Klage betreffende Rechtsfrage ist nicht klärbar, wenn das FG die Klage als unzulässig als abgewiesen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. unter 1.).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision (vgl. unter 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.