BFH - Beschluss vom 15.10.2003
III B 114/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 223
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 590/00

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen III B 114/02

DRsp Nr. 2003/15663

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert es, dass sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsauffassung des FG, mit der Rspr. des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil zu klären sei, ob Ansprüche nach §§ 912, 913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Geldrente für einen Überbau) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der erstmaligen Geltendmachung (hier wegen der geltend gemachten Werbungskosten --Finanzierungskosten, Rechtsschutzversicherung, Beitrag für den Haus- und Grundbesitzerverein, Benzinkosten sowie eine Kostenpauschale-- als Verlust) anzusetzen seien, wenn der Steuerpflichtige diese über einen längeren Zeitraum nicht erklärt, sondern der privaten Vermögenssphäre zugeordnet bzw. auf diese Einkünfte verzichtet habe.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.