Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil zu klären sei, ob Ansprüche nach §§
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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