BFH - Beschluss vom 30.01.2004
XI B 62/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1669/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen XI B 62/03

DRsp Nr. 2004/5513

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Frage, welchem Betrieb eine (ungewisse) Verbindlichkeit im konkreten Fall zuzuordnen ist, liegt im Wesentlichen im Bereich des Tatsächlichen und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 FGO Rz. 25 f.).