Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hat binnen der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
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