Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs die Geltendmachung von Garagenkosten als Werbungskosten ausgeschlossen ist. Es kann offen bleiben, ob die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben oder ob möglicherweise die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die herausgestellte Frage in einem auf Zulassung eröffneten Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnte.
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