BFH - Beschluss vom 18.03.2005
IX B 193/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1342
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5196/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen IX B 193/04

DRsp Nr. 2005/7860

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Der bloße Hinweis, beim BFH seien in ähnlich gelagerten Fällen bereits Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.