BFH - Beschluss vom 13.01.2006
II B 55/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 978
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 195/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen II B 55/05

DRsp Nr. 2006/7665

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.2. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höherrangigem Recht geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: