Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht schlüssig (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erhoben.
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