BFH - Beschluss vom 14.03.2006
I B 110/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1317
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 562/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I B 110/05

DRsp Nr. 2006/15903

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Grundsätzliche Besteuerung hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht schlüssig (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erhoben.