BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 33/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2115
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 460/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 33/06

DRsp Nr. 2006/24757

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils kann kein Revisionszulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes verneint. Selbst wenn die Einwände berechtigt wären, könnten sie nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2004 , BFH/NV 2004, ).