BFH - Beschluss vom 27.09.2006
X B 149/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2303
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2882/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X B 149/05

DRsp Nr. 2006/25951

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und der Sinnhaftigkeit des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Letzteres trifft nur dann zu, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es hingegen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und der Sinnhaftigkeit des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 28).