BFH - Beschluss vom 20.09.2006
I B 11/06
Normen:
AO § 110 ; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 248
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 426/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen I B 11/06

DRsp Nr. 2006/30408

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die bloße Behauptung, es sei geboten, eine Grundsatzentscheidung darüber herbeizuführen, ob bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO für die Begründung und Glaubhaftmachung der schuldlosen Säumnis die gleichen wie die durch die Rechtsprechung zu § 56 FGO entwickelten Grundsätze gelten, reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt.